Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: Februar 2022)

1. Angebote, Bestellungen
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und mündliche Vereinbarungen binden den Verkäufer nur, wenn er sie schriftlich bestätigt, oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entspricht. Allen Verkäufen liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Zahlung einer darauf bezüglichen Rechnung als vom Besteller anerkannt. Abweichungen hiervon, insbesondere Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind nur wirksam, wenn der Verkäufer schriftlich zugestimmt hat.

2. Berechnung
Es gelten die am Liefertag maßgebenden Preise. Diese verstehen sich frei Werk einschließlich Verpackungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preiserhöhungen zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung berechtigen den Besteller, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Frachttarife oder der Umsatzsteuer beruht. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes des Verkäufers oder durch bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, falls vom Besteller erwünscht.

3. Lieferumfang und Abnahme
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Ein Liefertermin gilt nur annähernd. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder Lager verlässt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Wird abweichend hiervon ein fest vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach ergebnislosen Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Nachlieferungsfrist erklärt werden. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zielüberschreitung und im Falle der Stundung, Zinsen in der ihm von Banken für Kredite belasteten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen, bis zur Zahlung weitere Lieferung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und rechtzeitige Vorlegung angenommen, Discont-, Wechselspesen und -steuern gehen zu Lasten des Bestellers, Zahlungen gelten erst als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Entstehen nach Annahme der Bestellung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
Bei Ausfuhrgeschäften gilt zusätzlich:
Handelsübliche Klauseln sind entsprechend den Incoterms 2020 auszulegen. Alle mit dem Vertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt der Besteller. Ist vereinbart, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, so gehen Erhöhungen derartiger Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware zu Lasten des Bestellers. Ist die Zahlung in nichtdeutscher Währung vereinbart, so gehen Änderungen der Kursverhältnisse dieser Währung zum Euro zugunsten oder zu Lasten des Bestellers.

5. Versand
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware oder mit deren Bereitstellung auf den Besteller über. Versandart und Versandweg werden vom Verkäufer bestimmt. Mehrkosten durch besondere Versandwünsche des Bestellers gehen zu dessen Lasten. Dasselbe gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage des Kaufvertrages entstandener und noch entstehender Forderungen, bei Bezahlung durch Wechsel oder im Scheck-/Wechsel-Verfahren so lange, wie wir selbst noch in der wechselmäßigen Haftung stehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an uns abgetreten. Der Abnehmer darf sie einziehen, muss uns jedoch die Einziehung dann überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat bei der Einziehung umfassend zu unterstützen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Etwaige Verarbeitungen nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Sache weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung auch für die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung, jedoch nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Abnehmer muss die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern und pfleglich behandeln. Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Dieses gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Abnehmer haftet auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20% so kann der Abnehmer insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

7. Mängelrügen
Der Besteller hat die gelieferte Ware auf Fehlerfreiheit, Eignung für den vorgesehenen Zweck und Fehlermengen zu prüfen. Unterlässt er die Prüfung, entfällt jede Haftung des Verkäufers. Der Verkäufer leistet für erkennbare und verborgene Mängel in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Weise einen Preisnachlass gewährt, mangelfreie Ware nachliefert oder die Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknimmt. Bei Nichtausübung der Wahl durch den Verkäufer, steht das Wahlrecht dem Besteller zu. Schadensersatzansprüche sind auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Schriftliche Mängelrügen müssen bei offenen Mängeln sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware durch den Besteller, oder bei verborgenen Mängeln, unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens 6 Monate nach Auslieferung erhoben werden.
Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder veräußert wurde. Für Ware zweiter Wahl wird keine Gewähr geleistet. Bei Fehlermengen hat der Verkäufer das Recht zur Nachlieferung oder Gutschrift. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichen Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Weder durch die Übergabe eines Musters noch durch die Unterzeichnung einer Spezifikation gelten deren Eigenschaften als gesichert. Die Prüfergebnisse eines Erstmusterprüfberichtes gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

8. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrung oder andere Umstände, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden sind, befreien für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung Verkäufer von seiner Pflicht zur Lieferung und Besteller von seiner Pflicht zur Abnahme. Wenn durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Abnahme der Ware unmöglich oder um mehr als 1 Monat verzögert werden, sind Verkäufer und Besteller von ihrer Pflicht zur Lieferung oder Abnahme befreit. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbare Warenmenge unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

9. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Dahingehende Ansprüche sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Lieferzeitpunkt geltend zu machen.

10. Warenzeichen
Es ist unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

11. Verschiedenes
Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist Burgbernheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- u. Scheckprozess ist Neustadt / Aisch oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Es gilt deutsches Recht.

12. Unternehmensleitlinie

Die ALLOD Werkstoff GmbH & Co. KG ist ein Produzent von weichen Kunststoffen, welche als Thermoplastische Elastomere (TPE) bekannt sind. Der Schwerpunkt der Firma liegt auf speziell für die Anforderung der Kunden entwickelte Materialien.

Die ALLOD GmbH & Co. KG legt ihren Fokus auf die Beratung bei aktuellen Fragen in der Kunststofftechnik sowie der Unterstützung bei der Auslegung, Umsetzung und Freigabe neuer Projekte und Bauteile.

Ziel beider Firmen ist es ein zuverlässiger Partner für die unterschiedlichsten Anwendungsbereiche der kunststoffverarbeitenden Industrie zu sein.

Die Anforderungen an unsere Produkte und Dienstleistungen werden von unseren Kunden vorgegeben. Hier eine hohe und konstante Qualität anzubieten, hat oberste Priorität. Maßgeblich sind dabei zielstrebige Entwicklungsphasen, kontrollierte Prozesse und das ausgeprägte Qualitätsbewusstsein eines jeden Mitarbeiters. Dieses Denkmuster beginnt bei der Auswahl unserer Rohstoffe und wird während des Herstellungsprozesses bis zur Endkontrolle fortgesetzt. Somit stellen wir sicher, dass die festgelegten Spezifikationen unserer Produkte erfüllt werden.

Der hohe technische Wissensstand unserer Mitarbeiter ermöglicht schnelle Entwicklungszeiten für stets kundenorientierte Lösungen. Außerdem realisieren wir kürzeste Lieferzeiten durch unsere flexible und prozessorientierte Aufstellung.

Der persönliche Kontakt und unsere Präsenz in den unterschiedlichen Märkten hält uns stets auf dem Wissenstand der Technik bezüglich neuen Anforderungen und Technologien, worauf wir unsere Entwicklungen auslegen und innovative Produkte anbieten.

Wir verpflichten uns, mit unseren eingesetzten Rohstoffen und Energien schonend umzugehen. Um Abfälle, Emissionen und Fehler zu vermeiden und den spezifischen Energieverbrauch stetig zu reduzieren, verbessern wir ständig die Abläufe aller Unternehmensbereiche. Ressourcen und Informationen, die zum Erreichen unserer Ziele nötig sind, werden bereitgestellt. So wird schon beim Erwerb von Rohstoffen, Additiven und Anlagen eine besondere Aufmerksamkeit der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit zugemessen. Im Zuge der Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter sind wir bestrebt, Gefahrstoffe zu vermeiden und einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und Anlagen zum Wohle unserer Mitarbeiter zu gewährleisten.

Die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, Auflagen und sonstige Forderungen vom Kunden werden sichergestellt.