1. Anwendungsbereich, abweichende/vorrangige Vereinbarungen
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle unsere Verträge mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend jeweils „Lieferant(en)“) über deren Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und uns.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Entsprechendes gilt für von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Angaben in unseren Bestellungen
Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Bestellungen, Auftragsbestätigung
Unsere Bestellungen oder Annahmen sowie deren Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich erteilt werden.
Wir sind an unsere Bestellungen zwei Wochen ab Bestelldatum gebunden. Der Vertrag kommt mit Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns oder mit Abnahme der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung durch uns zustande. Weicht der Inhalt einer Auftragsbestätigung des Lieferanten vom Inhalt unserer Bestellung ab, oder geht die Auftragsbestätigung des Lieferanten erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bei uns ein, gilt diese als neues Angebot des Lieferanten, das unserer ausdrücklichen Annahme bedarf. Der Lieferant muss auf die Abweichung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und gesondert hinweisen. Bei Abrufaufträgen werden unsere Lieferabrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht; wir haben den Lieferanten im Lieferabruf hierauf hinzuweisen.
Der Lieferant hat uns auf eventuell widersprüchliche, falsche oder fehlende Angaben hinsichtlich der Ware oder Leistung in der Bestellung unverzüglich hinzuweisen und eine schriftliche Klärung durch uns abzuwarten, bevor er die Auftragsbestätigung versendet oder mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt.
Der Lieferant nimmt ohne unsere vorherige Zustimmung keine Änderungen, z.B. im Design, in der Zusammensetzung, in der Versendungsart oder der Verpackung der Waren vor.
3. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sie sich „DDP Erfüllungsort“ (INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer 5.3. Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein, insbesondere auch die Kosten für eventuelle Prüfungen, Abnahmen, Dokumentationen und Erstellung von technischen Unterlagen, Verpackung, Transport, Zoll- und Grenzabfertigungsgebühren und Versicherung. Soweit nicht „DDP Erfüllungsort” vereinbart ist und der Lieferant zum Versand der Ware verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise nicht „inklusive Verpackung” vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
Rechnungen müssen in mindestens einfacher Ausfertigung, bei Warenlieferungen getrennt von der Ware, in prüfbarer Form übersandt werden. Sie haben mindestens die Artikelnummer und Artikelbezeichnung, das vollständige Bestellzeichen bzw. unsere Bestellnummer, das Datum der Bestellung, die Lieferscheinnummer und das Liefer- bzw. Leistungsdatum zu enthalten, sind in der Gliederung der Bestellung aufzustellen und müssen im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen.
Zahlungen erfolgen nach Lieferung bzw. Abnahme gemäß Ziffer 4 sowie Erhalt einer vertragsgemäßen Rechnung innerhalb von 30 Tagen. Handelt es sich um eine Lieferung von Rohstoffen, ist der Erhalt des gültigen Werksprüfzeugnisses zusätzliche Voraussetzung für den Beginn der Zahlungsfrist. Zahlungen (inklusive Skontozahlungen) erfolgen rechtzeitig, wenn wir die erforderliche Leistungshandlung innerhalb der Zahlungsfrist vornehmen. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2 oder sonst abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, können wir sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der vorstehenden Zahlungsfristen ist dann der Eingangstag der neuen vertragsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin.
4. Liefer- und Leistungstermine, Verzug
Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und Liefer- und Leistungsfristen (nachfolgend „Termine“ und „Fristen“) verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist die termin- bzw. fristgerechte Lieferung oder Leistung im Sinne nachfolgender Ziffer 4.
Vorab- und Teillieferungen/-leistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
Der Lieferant hat uns erkennbare Liefer- und Leistungsverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Fall des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ein Vorbehalt der Selbstbelieferung auf Seiten des Lieferanten wird ausgeschlossen.
Im Fall des Verzuges des Lieferanten, den dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede vollendete Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die vorfällige Erbringung einer Lieferung durch den Lieferanten vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurückweisung der Lieferung bis zur Fälligkeit.
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten auf seine Kosten einzulagern oder die mehrgelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Bei Einlagerung der Waren sind wir berechtigt, (a) entweder Lagerkosten gem. § 354 HGB nach den an dem Orte üblichen Sätzen zu berechnen oder (b) die tatsächlichen Mehraufwendungen für die Aufbewahrung zu berechnen.
5. Warenkennzeichnung/Verpackung und Lieferung
Waren sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Soweit der Lieferant zur Rücknahme von Transportverpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsverordnung oder ausländischer Bestimmungen verpflichtet ist, hat er die Verpackung auf eigene Kosten am Erfüllungsort (Ziffer 5.3) abzuholen.
Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und die Bezeichnung des Inhalts der Lieferung nach unserer/en Artikelnummer(n) (sofern in der Bestellung angegeben), Art und Menge angibt. Handelt es sich um eine Lieferung von Rohstoffen, ist zudem das gültige Werksprüfzeugnisses beizufügen.
Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferort. Ist in der Bestellung kein Lieferort angegeben, ist Erfüllungsort unser Sitz.
Warenlieferungen erfolgen „DDP Erfüllungsort” (INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer 5.3.
6. Zurückbehaltung und Aufrechnung durch den Lieferanten
Der Lieferant darf im Hinblick auf die Warenlieferung oder Leistungserbringung ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung des Lieferanten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Leistung durch Dritte / Abtretungsverbot
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant seinem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat. § 354 a HGB bleibt unberührt.
8. Eigentumsübergang, Verarbeitung gelieferter Ware vor Eigentumsübergang
Soweit im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt für die gelieferte Ware vereinbart ist, geht das Eigentum spätestens mit Bezahlung dieser Ware auf uns über. Wir sind im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, gelieferte Ware auch vor Eigentumsübergang zu verarbeiten, zu veräußern oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
9. Qualitätsanforderungen, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheitsvorschriften
Der Lieferant hat für seine Lieferungen und sonstigen Leistungen in eigener Verantwortung unbeschadet weiterer Pflichten den aktuellen Stand der Technik und die vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen einzuhalten.
Der Lieferant hat sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung und sonstigen Leistung anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit (einschließlich etwaiger Mindestlohngesetze), Produktsicherheit, Antikorruption, Antiterrorismus und Datenschutz, in der jeweils aktuellen Fassung auf eigene Kosten einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant auf eigene Kosten die Lieferung oder Leistung betreffende nationale und europarechtlichen Vorschriften für die Verwendung gefährlicher Stoffe, Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU und nationaler Umsetzungsbestimmungen sowie Anforderungen nach der europäischen REACH-Verordnung 2006/1907/EG (nachfolgend „REACH“) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Der Lieferant hat die Verkehrsfähigkeit der Ware unter REACH zu gewährleisten. Erforderliche Informationen und Dokumentationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) hat er uns stets aktuell zukommen zu lassen.
Der Lieferant hat alle sonstigen in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere Forderungen des Gewerbeaufsichtsamtes, die Standards des Verbands der Elektrotechnik (VDE) für elektrische Teile und sonstiger Fachgremien und -verbände, die anwendbaren DIN-Normen sowie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
Wir haben das Recht, nach entsprechender Vorankündigung zu den üblichen Betriebszeiten den Zutritt zu den Fertigungsstätten des Lieferanten und ggf. dessen Unterlieferanten zu verlangen, um die Ware oder Leistung dort auf Mängelfreiheit zu überprüfen; dies schließt die Überprüfung der Verwendung von geeignetem Material und des Einsatzes der erforderlichen Fachkräfte ein. Der Lieferant hat jede zu diesem Zweck erforderliche Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Soweit dies erforderlich ist, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lieferanten oder seines Unterlieferanten zu schützen und aus diesem Grund vom Lieferanten gewünscht wird, haben solche Prüfungen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen, der keine Informationen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an uns weiterleiten darf. Inspektionen erfolgen ohne rechtliche Wirkung für eine etwaige förmliche Abnahme der Lieferungen und Leistungen.
Der Lieferant hat ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und zu pflegen, um sicherzustellen, dass alle an den Käufer gelieferte Produkte den Anforderungen entsprechen. Ein Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 wird empfohlen. Der Lieferant hat angemessene Aufzeichnungen zu den durchgeführten Maßnahmen, Prüfhandlungen und Korrekturen zu führen und diese auf Verlangen an uns zu übermitteln.
Der Lieferant hat uns über alternative, energetisch günstigere Produkte zu informieren. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 wird empfohlen.
10. Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen und den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck erfüllen. Der Lieferant ist auch dann alleine für den Liefer- und Leistungsgegenstand verantwortlich, wenn wir Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen zugestimmt oder an technischen oder behördlichen Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen teilgenommen haben. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen unserseits.
Unsere Mängelansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die Bestimmungen in dieser Ziffer 10 und in Ziffer 11.2.
Bei Lieferungen von Waren haben wir dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung gemäß Ziffer 4, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen.
Vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlungen auf den vereinbarten Preis oder eine Abnahme der Ware durch einen Beauftragten von uns beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung.
Bei Lieferung vertragswidriger Ware oder bei mangelhaften Leistungen ist der Lieferant auf unser Verlangen hin verpflichtet, nach unserer Wahl eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. In dringenden Fällen oder bei Gefahr in Verzug sind wir nach erfolglosem Verstreichen einer kurzen, angemessenen Frist, oder wenn aufgrund der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung ausgeschlossen ist, nach Unterrichtung des Lieferanten von den Umständen und der geplanten Ersatzvornahme berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.
Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt. Unberührt davon bleibt die Verjährung nach §§ 478, 479 BGB.
11. Schutzrechte
Der Lieferant räumt uns an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen oder Leistungen das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein, um diese in andere Produkte zu integrieren, zu vertreiben und öffentlich im Internet zugänglich zu machen. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Lieferung oder Leistung zum Zwecke der Integration zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die Lieferung oder Leistung im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben.
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung oder Leistung aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Design-, Marken-, Namensrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere für die Kosten der Rechtsverteidigung. Weiter wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Lieferung oder Leistung ändern oder ersetzen, so dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzt, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für uns zumutbarer Weise entspricht, oder uns von Lizenzgebühren für die Nutzung der Lieferung oder Leistung gegenüber den Schutzrechtsinhabern freistellen, soweit dies für uns zumutbar ist. Ferner hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gemäß dieser Ziffer 11.2 für sämtliche uns entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen, einzustehen. Weitere Rechte wegen Schutzrechtsverletzungen des Lieferanten bleiben unberührt.
Der Lieferant darf mit von uns stammenden Kenntnissen der Betriebsmitteln (z.B. Designs, Zeichnungen, Spezifikationen), die Schutzrechte oder geheime technische Kenntnisse oder Herstellungsverfahren von uns enthalten, hergestellte Waren, erbrachte Dienstleistungen oder sonstige Arbeiten nur zur Vertragserfüllung mit uns benutzen.
12. Haftung des Lieferanten für Produktschäden, Rückrufe, Versicherung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, wird er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Lieferant haftet im Falle eines erforderlichen und/oder behördlich angeordneten Rückrufs oder sonstiger zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen Dritter erforderlicher Maßnahmen für sämtliche uns durch den Rückruf oder die sonstige Maßnahme entstehenden Aufwendungen, Kosten und Schäden und stellt uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Rückruf oder die sonstige Maßnahme darauf beruht, dass die gelieferte Ware und/oder Verpackung oder Leistung nicht vertragsgemäß ist, insbesondere nicht den vereinbarten Spezifikationen oder vertraglichen Zusicherungen entspricht oder Produktfehler aufweist, es sei denn, der Lieferant ist hierfür nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
Vorbehaltlich weiterer Pflichten wird der Lieferant uns unverzüglich unterrichten, wenn im Hinblick auf die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung konkrete Umstände bekannt werden, die einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 12.2 durch uns oder den Lieferanten erforderlich machen und/oder eine relevante Gefahr von Produkthaftungsfällen begründen. Die Vertragspartner werden sich um eine Abstimmung über das weitere Vorgehen bemühen, wobei wir das Letztentscheidungsrecht über die Durchführung einer freiwilligen Rückrufaktion haben. Etwaige gesetzliche Meldepflichten der Vertragspartner bleiben unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten hinsichtlich seiner Lieferungen und Leistungen eine Haftpflichtversicherung, einschließlich Produkthaftpflichtversicherung und Rückrufkostenversicherung, in angemessener Höhe zu unterhalten, für die Produkthaftpflichtversicherung mindestens EUR 5 Millionen für Personenschäden und Sachschäden (einschließlich reiner Vermögensschäden) je Schadensereignis und einer jährlichen Höchstersatzleistung von mindestens EUR 10 Millionen und für die Rückrufkostenversicherung mindestens EUR 5 Millionen pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr. Die Versicherungspolicen sind uns auf Verlangen in Kopie zu übermitteln.
13. Geheimhaltung, Werbung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) die ihm von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen uns und dem Lieferanten entstehenden Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unser Sitz, sofern der Lieferant Kaufmann ist oder seinen Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.